06071-37961

AGB

    Verkaufs- und Lieferbedingungen

     

    1. Geltung / Abschluss

    Die JHH wird im Folgenden als Verkäufer, der Vertragspartner als Käufer bezeichnet.

    Die Lieferungs- und Montagebedingungen gelten für alle Arten von Verträgen, nicht nur Kaufverträge, und, auch wenn nicht noch als extra vereinbart, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nochmals widersprechen. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge, Zusicherungen und Bestellungen jeder Art sind nur bindend, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Telefonische Bestellungen werden nur unter Vorbehalt angenommen, für Übermittlungs-, Hör-, und Schreibfehler übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Sonderbestellungen und Sonder-anfertigungen sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen und sind vom Umtausch und von der Rücknahme durch den Verkäufer gänzlich ausgeschlossen.

     

    1. Preise / Frachtkosten

    Der Mindestauftragswert beträgt € 50.- netto, darunter erheben wir einen Mindermengenzuschlag von € 7,50 netto, ausgenommen Barzahlungen.

    Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager ausschließlich Fracht und Verpackung. Sind keine Preise vereinbart, gelten die am Liefertag gültigen Preise. Falls Franko-Preise vereinbart worden sind, wird Normalfracht zugrunde gelegt. Bei Terminsendun­gen wird die Differenz zwischen dieser Versendungsart und gewöhnlicher dem Käufer berechnet. Expreßgutspesen gehen zu Lasten des Käufers.

    Liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsabschluß, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn Sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsab­schluß eingetreten sind, beispielsweise auf Preiserhöhungen für Grundstoffe oder Lohnerhöhungen. Vor Ablauf von vier Monaten sind Preiserhöhungen nur zulässig, soweit unvorhersehbare Änderungen der Preisgrundlage eingetreten sind.

     

    1. Zahlungsbedingungen

    Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum porto- und spesenfrei ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur zahlungs­halber angenommen, diese können jedoch nicht skontiert werden. Diskontzinsen, Spesen und Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Käufers. Ab dem 01.10.2011 werden keine Schecks mehr als Zahlungsmittel angenommen.

    Ab 10 Tagen nach Rechnungsdatum sind wir – ohne weitere Inverzugsetzung – befugt, Zinsen in Höhe der von uns zu zahlenden Bankzinsen, mindestens aber 12% p.a. zu berechnen.

    Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Einzahlers stets in erster Linie auf Zinsen und Kosten in zweiter Linie auf unsere ältesten Forderungen angerechnet. Wir behalten uns jedoch eine hiervon abweichende Verrechnung vor.

    Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen über drei Monate seit Fälligkeit, Um­stände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind (beispielsweise Scheck- oder Wechselproteste, Zwangsvollstreckung jeder Art, insbesondere Anträge nach §§ 899 ff.ZPO) berechtigen uns

    1. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
    2. dem Käufer jede Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu versagen und diese wieder in Besitz zu nehmen. (Der Käufer hat uns zu diesem Zweck Zugang zu al­len seinen Geschäfts- und Lagerräumen zu geben. Er ist damit einverstanden, dass wir die Räume jederzeit notfalls durch einen Schlosser öffnen lassen.) Die entste­henden Kosten hat der Käufer zu tragen. Wir sind berechtigt, die wieder in Besitz genommenen Waren anderweitig zu verwerten, wobei dem Käufer 50% des Wa­renwertes gutgeschrieben werden. Die Wieder- oder Neuauslieferung der ohne Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der Käufer erst nach restlo­sem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen verlangen.

    Die durch Rücknahme von Waren entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers. Rücksendungen per Nachnahme werden nicht akzeptiert und nicht angenommen. Die Annahme wird bei Nachnahmesendungen verweigert. Die Wiederauslieferung der zurückgenommenen Waren kann der Käufer erst nach restlosem Ausgleich sämtlicher Forderungen verlan­gen.

    Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und dessen Konzernunternehmen einverstanden.

     

    1. Eigentumsvorbehalt

    Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten (auch Saldo-) Verbindlich­keiten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde die Verbindlichkeiten bestehen, uns gegenüber getilgt hat. Wir sind verpflichtet, unsere Sicherheiten freizugeben, soweit Ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

    Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchti­gung unsere Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden.

    Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware allein – gleich in welchem Zustand -, so tritt er hiermit bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich Gewinnspanne und Montagekosten an uns ab. Erfolgt die Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Fakturenwertes. Der Käufer ist ermächtigt, die von uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderungen für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur solange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegen­über vertragsmäßig nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unsere Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

    In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Käufer liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag. Können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt unser Schadenersatzanspruch mindestens 20% des Preises.

     

    1. Reklamationen / Warenrückgabe

    Reklamationen sind dem Verkäufer immer vor der Rücksendung der Ware schriftlich oder telefonisch anzuzeigen, der Verkäufer bestimmt hieraufhin die jeweilige Form der Rücknahme. Rücklieferungen seitens des Käufers müssen grundsätzlich frei Haus erfolgen, eine Annahme unfreier Rücksendungen erfolgt grundsätzlich nicht. Die entstandenen Frachtkosten werden dem Käufer nach Prüfung der zurückgesandten Ware und bei vorliegen einer berechtigten Reklamation erstattet. Unangekündigte Rücklieferungen ohne vorherige Absprache, Rücklieferungen auf Grund falscher Bestellung des Käufers und Rücksendungen ohne berechtigten Reklamationsgrund werden, sofern nicht anders vereinbart, immer abzüglich Rücknahme-, und Wiedereinlagerungskosten in Höhe von 20% des Warenwertes gutgeschrieben, ferner behält sich der Verkäufer in diesem Fall das Recht vor die Ware mit dem nächsten Auftrag wieder an den Käufer zu retournieren und keine Gutschrift auszustellen.

     

    1. Maße und Gewichte

    Abbildungen, Maße sowie Gewichts- und Inhaltsangaben in unseren Listen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernd. Maße und technische Änderungen seitens des Herstellers sind ohne Vorankündigung möglich.Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

    Sonderregelung für alle Lieferungen mit farbiger Oberfläche: Für einen gleichmäßigen Farbausfall, entsprechend den überlassenen Mustern kann aus Gegebenheiten der Industrie keine Gewähr übernommen werden. Mit gewissen Farbschwankungen ist zu rechnen. Abweichungen in Größe und Stärke im Rahmen der üblichen Toleranz behalten wir uns vor.

     

    1. Verpackung

    Ansprüche aus Mängeln der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Verpackung in der bei uns üblichen Weise erfolgte.

     

    1. Lieferung / Gefahrübergabe

    Der Versand erfolgt bei Freistellung ab Werk für Rechnung des Käufers. Der Empfän­ger ist verpflichtet, bei Verlust, Minderung oder Beschädigung die Freistellung und die Anmeldung der Ersatzansprüche beim Überbringer zu veranlassen.

    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (und zwar bei Lieferung mit und ohne Montage) geht auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, wenn die Lieferung das Herstellerwerk bzw. unser Lager verlassen hat. Wird der Versand ohne Verschulden des Käufers unmöglich oder verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind jedoch auf Wunsch des Käufers verpflichtet, die von ihm verlangten Versicherungen auf seine Kosten zu bewirken. Der Käufer hat außerdem Lagerkosten nach den ortsüblichen Sätzen zu zahlen.

     

    1. Lieferzeit

    Die Lieferzeiten sind stets als annähernd zu betrachten. Überschreitungen der Liefer­zeit durch uns um mehr als 8 Wochen berechtigen den Käufer, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Das Schriftlichkeitserfordernis ist konstitutiv. Erst wenn wir die Nachfrist nicht einhalten, kann der Käufer Ansprüche aus Über­schreitung der Lieferzeit geltend machen. Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Fahr­zeugmangel (auch Waggon- oder Behältermangel) und Fälle höherer Gewalt – auch bei unseren etwaigen Zulieferanten – die uns die Lieferung wesentlich erschweren, berechtigen uns, vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder ihn bis nach Behebung der Hindernisse zu verlängern.

     

    1. Haftung für Mängel
    2. Mängel bezüglich Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit der Lieferung sind bei Anlieferung sofort schriftlich auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken und dem Verkäufer innerhalb von 3 Arbeitstagen mitzuteilen. Andernfalls sind jegliche Ansprüche des Käufers dieserhalb aus­geschlossen.
    3. Im Verhältnis zu anderen Personen, als den im § 24, I., AGB-Gesetz genannten, haften wir für zugesicherte Eigenschaften nach den gesetzlichen Vorschriften, je­doch nur dann, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgte. Das Schriftlichkeits­erfordernis ist konstitutiv.
    4. Für sonstige Mängel, zu denen im Verhältnis zu den im § 24, I., AGB-Gesetz genannten Personen auch solche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehören, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
    5. Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Auslieferung an ge­rech­net, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Um­standes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder man­gelhafter Ausführung, unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträch­tigt wurde. Beweislastverteilung gilt nur zu Lasten der im § 24, I., AGB-Gesetz genannten Personen. Die Feststellung solcher Mängel muss uns un­verzüglich gemeldet werden. Eigengeräusche bis zu 55 Phon gelten bei Toranla­gen nicht als Mangel. Für Windbelastung bei geschlossenen Toren gilt die DIN 1055 für Folgeschäden.
    6. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat uns der Käufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
    7. Wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Käufer das Recht der Minderung geltend ma­chen. Wandlung kann vom Käufer nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.
    8. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen von der Anlieferung an in 6 Monaten. Dies gilt jedoch nur für Perso­nen nach § 24, I., AGB-Gesetz.
    9. Edelstahl-Produkte aus V2A sind nur bedingt im Aussenbereich einsetzbar. Bedingt durch Umwelteinflüsse kann an der Oberfläche Flugrost entstehen. Dies kann durch die vorherige Behandlung der Artikel mit Edelstahl-Pflegespray weitestgehendst vermieden werden. Haftungsansprüche gegenüber dem Verkäufer sind ausgeschlossen.

     

    1. Sonstige Schadenersatzansprüche

    Für alle sonstigen Ansprüche des Käufers außer denen, die in Ziffer 9.) geregelt sind, gilt folgendes:

    1. Für die anderen als im § 24, I., AGB-Gesetz genannten Personen bestehen gegen uns in Fällen leichter Fahrlässigkeit keine Schadenersatzansprüche. Es gilt dies auch für Verschulden unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Haben wir eine Leistungsverspätung oder eine ganz oder teilweise Unmöglichkeit nicht zu vertreten, sind Ersatz- oder Rücktritts-/Wandlungsansprüche des Käufers ausge­schlossen.
    2. Im Verhältnis zu den in § 24, I., AGB-Gesetz genannten Personen gilt, dass deren Ansprüche (also insbesondere Schadenersatz- oder Rücktrittsansprüche wegen Verzuges, Unmöglichkeit und aller anderen Vertragsverletzungen, ggf. auch aus c. i. c.) ausgeschlossen sind bis auf einen Ersatzanspruch in Höhe von 30 % des Lieferwertes der jeweils betroffenen Anlage. (Jedes Tor für sich ist in diesem Sinne eine Anlage.)
    3. Die Ersatzansprüche gegen uns verjähren in alle Fällen in einem Jahr vom Zeitpunkt des Ersatzbegründeten Ereignisses an gerechnet.

     

    1. Dauerbeschlüsse und Abrufbestellungen

    Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, sind uns Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Montagemengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb einer von uns festzuset­zenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so sind wir berechtigt, entweder nach unserem Ermessen zu liefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen oder nach fruchtloser Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

     

    1. Schlussabstimmungen

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Münster (Hessen). Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Darmstadt.

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